Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Mühle Weingarten e.V. für alle Camps und Missionseinsätze

Für alle vom Verein „Mühle Weingarten e.V.“ (nachfolgend „Veranstalter“ genannt) veranstalteten Camps und Missionseinsätze gelten die allgemeinen AGB in Verbindung mit der jeweiligen Beschreibung der Veranstaltung auf der Website www.diemuehle.org und www.onfire-outreach.com, (nachfolgend „Homepage“ genannt). Die AGB sind in ihrer bei der Anmeldung jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Vertrages zwischen Veranstalter und Teilnehmerinnen und Teilnehmern (im Nachfolgenden „Teilnehmer“ genannt). Sie sind in der aktuellen Fassung auf der Homepage www.diemuehle.org und www.onfire-outreach.com einsehbar.

§ 1 Teilnahmebedingungen und Leistungsumfang

(1) Das jeweilige Mindestalter ist in der Beschreibung der einzelnen Veranstaltung geregelt. Minderjährige Teilnehmer brauchen eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten, um sich für eine Veranstaltung anmelden zu können.
(2) Die Teilnehmer müssen per E-Mail erreichbar sein.
(3) Der allgemeine Leistungsumfang der Veranstaltung ist auf der Homepage  und den Veranstaltungsflyern beschrieben.
(4) Organisatorische Maßnahmen gibt der Veranstalter den Teilnehmern rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung per E-Mail bekannt.
(5) Die Teilnehmer sind grundsätzlich selbst für ihre Gesundheit verantwortlich. Wenn beim Teilnehmer Krankheiten vorliegen, die eine besondere Behandlung oder besondere Essenszubereitung erfordern, wird darum gebeten, dass dies dem Veranstalter rechtzeitig mitgeteilt wird.

§ 2 Anmeldung und Vertragsschluss

(1) Die Anmeldung erfolgt online auf der Homepage über das dort hinterlegte Anmeldeformular oder ggf. per Post. Die Angaben im Anmeldeformular müssen von den Teilnehmern vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt werden. Die Online- und Brief-Anmeldung ist für die Teilnehmer verbindlich.
(2) Ein verbindlicher Vertrag über die Teilnahme an der Veranstaltung kommt zustande, wenn der Veranstalter den Vertragsschluss der Teilnehmer bestätigt. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Veranstalter den Teilnehmern die Teilnahmebestätigung zur Verfügung stellen.

§ 3 Teilnahmegebühr und Zahlungsbedingungen

(1) Die Höhe der Teilnahmegebühr ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und der Teilnahmebestätigung.
(2) Nach Eingang der Teilnahmebestätigung ist die Teilnahmegebühr innerhalb von 21 Tagen zu zahlen (maßgeblich ist der Zahlungseingang beim Veranstalter). Wenn zwischen dem Eingang der Teilnahmebestätigung und der Veranstaltung weniger als 21 Tage liegen, ist die Teilnahmegebühr umgehend in voller Höhe an den Veranstalter zu zahlen (maßgeblich ist der Zahlungseingang beim Veranstalter).
(3) Geht der Teilnahmebetrag nicht innerhalb von 21 Tagen nach Zugang der Teilnahmebestätigung ein und wird trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung keine Zahlung geleistet, so ist der Veranstalter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
(4) Wenn nicht anders geregelt, gilt: Zahlungen sind nur per Überweisung möglich.
(5) Ohne vollständige Zahlung der Mindestteilnahmegebühr vor Veranstaltungsbeginn besteht kein Anspruch auf Teilnahme an der Veranstaltung, außer es gibt individuelle Einzelabsprachen bei Härtefällen.

§ 4 Mindestteilnehmerzahl

Bei zu geringer Teilnehmerzahl kann der Veranstalter die Veranstaltung bis spätestens 14 Tage vor deren Beginn absagen. In diesem Fall erhalten die Teilnehmer ihre auf die Teilnahmegebühr geleistete Zahlungen unverzüglich zurück. Der Veranstalter wird die Teilnehmer unverzüglich informieren, wenn sich zu einem früheren Zeitpunkt ergibt, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann.

§ 5 Übertragbarkeit

(1) Bis zum Veranstaltungsbeginn kann der Teilnehmer sich durch einen anderen geeigneten Teilnehmer ersetzen lassen.
(2) Der Veranstalter benötigt hinreichend Gelegenheit, das Ersetzungsverlangen zu prüfen. Der Veranstalter kann dem Eintritt der Dritten widersprechen, wenn diese den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügen oder ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
(3) Tritt eine Ersatzperson in den Vertrag ein, so haftet der ursprüngliche Teilnehmer zusammen mit der Ersatzperson als Gesamtschuldner für die Teilnahmegebühr.

§ 6 Sicherheitsmaßnahmen, Ausschluss eines Teilnehmers, fristlose Kündigung durch den Veranstalter

(1) Den Anweisungen des Veranstalters und seines Personals ist unbedingt Folge zu leisten.
(2) Der Veranstalter kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen und einen Teilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Veranstaltung ausschließen.
(3) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Teilnehmer trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass eine weitere Teilnahme für den Veranstalter oder die anderen Teilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch dann, wenn der Teilnehmer sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält.
(4) Eine Abmahnung der Teilnehmer ist für den Veranstalter entbehrlich, wenn der Teilnehmer in besonders grober Weise die Veranstaltung stört. Das ist insbesondere bei Begehung von Straftaten durch den Teilnehmer gegen Leib und Leben, die sexuelle Selbstbestimmung sowie das Vermögen der Mitarbeiter des Veranstalters, von Leistungsträgern oder ihren Mitarbeitern und von anderen Teilnehmern der Fall.
(5) Dem Veranstalter steht in diesem Fall die Teilnahmegebühr weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Leistung(en) ergeben. Schadenersatzansprüche des Veranstalters im Übrigen bleiben unberührt.

§ 7 Rücktritt des Teilnehmers vor Veranstaltungsbeginn, Stornogebühren

(1) Ein Teilnehmer kann jederzeit vor Veranstaltungsbeginn von der Veranstaltung zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen Erklärung für den Rücktritt beim Veranstalter. Den Teilnehmern wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich an die am Ende dieser AGB genannten E-Mailadresse des Veranstalters zu senden.
(2) Bei Rücktritt oder Nichtantritt des Teilnehmers kann der Veranstalter statt der Teilnahmegebühr, soweit der Rücktritt bzw. der Nichtantritt der Veranstaltung nicht von ihm zu vertreten ist und nicht ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt/Nichtantritt getroffenen Vorkehrungen und seine Aufwendungen (Stornogebühren) verlangen.
(3) Diese Stornogebühren sind nachfolgend in §7 (4) pauschaliert. Gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Leistungen sind dabei berücksichtigt. Es bleibt dem Teilnehmer der Nachweis vorbehalten, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Veranstaltung keine oder wesentlich niedrigere als die pauschalierten Kosten (Stornogebühren) entstanden sind.
(4) Die Stornogebühren betragen in der Regel bei Rücktritt/Stornierung…
… bis 4 Wochen vor der Veranstaltung: keine
… bis 2 Wochen vor der Veranstaltung: 50 % der Mindestteilnahmegebühr
… in weniger als 2 Wochen vor der Veranstaltung: volle Mindestteilnamegebühr.
(5) Das Recht der Teilnehmer einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
(6) Es wird empfohlen, eine private Reiserücktrittsversicherung abzuschließen.

§ 8 Gewährleistung

(1) Wird die Veranstaltung nicht vertragsgemäß ausgeführt (Auftreten von Mängeln), so hat der Teilnehmer dies zur Wahrung seiner Rechte ausschließlich dem Veranstalter oder dessen örtlicher Vertretung gegenüber anzuzeigen. In diesem Fall kann der Teilnehmer Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Veranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
(2) Der Teilnehmer ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Teilnehmer ist insbesondere verpflichtet, seine Reklamationen unverzüglich dem örtlichen Ansprechpartner des Veranstalters zur Kenntnis zu geben, sofern dies möglich ist. Unterlässt der Teilnehmer schuldhaft die Mangelanzeige, so verliert er den Anspruch auf Minderung der Teilnahmegebühr.

§ 9 Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung

(1) Alle Ansprüche aufgrund nicht vertragsgemäßer Erbringung der Veranstaltung muss der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Veranstaltung, möglichst schriftlich, dem Veranstalter gegenüber unter der am Ende dieser AGB angegebenen Anschrift geltend machen. Nach dem Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur dann noch geltend gemacht werden, wenn der Teilnehmer an der Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden gehindert war.
(2) Ansprüche der Teilnehmer nach den §§ 651 c bis 651 f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, verjähren in zwei Jahren. Alle sonstigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Veranstaltung dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Teilnehmer und dem Veranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Teilnehmer oder der Veranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

 § 10 Haftung

(1) Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden ist, oder soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
(2) Die deliktische Haftung des Veranstalters ist für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beruhen, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Die Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Teilnehmer und Veranstaltung.
(3) Die Teilnehmer haben ihre gesundheitliche Eignung für die Veranstaltung, gegebenenfalls durch Konsultation eines Arztes, und die Einschätzung der Risiken der sportlichen Events selbst zu überprüfen.
(4) Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für verloren gegangene oder gestohlene Wertgegenstände, Bekleidungsstücke und Ausrüstungsgegenstände der Teilnehmer, es sei denn er hat diesbezüglich Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
(5) Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsminderungen, die dadurch eintreten, dass die Teilnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschriften und/oder behördlicher Anordnungen an einer Teilnahme ganz oder teilweise gehindert sind.
(6) Die Beteiligung an Sportaktivitäten müssen die Teilnehmer selbst verantworten. Für Unfälle, die bei Aktivitäten des Teilnehmers entstehen, haftet der Veranstalter nur, wenn ihn ein Verschulden trifft.
(7) Es wird empfohlen, eine Privathaftpflichtversicherung, Auslandskrankenversicherung und ggf. Unfallversicherung für diese Art von Veranstaltung abzuschließen bzw. bereits vorhandene Versicherungen zu überprüfen.

§ 11 Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

(1) Wird die Reise/Teilnahme infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt (z.B. durch Krieg oder Naturkatastrophen) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Teilnehmer als auch der Veranstalter den Vertrag kündigen. Bei Kündigung vor Veranstaltungsbeginn erhält der Teilnehmer den gezahlten Teilnahmebetrag zurück. Ein weitergehender Anspruch des Teilnehmers besteht nicht. Der Veranstalter kann jedoch für erbrachte Leistungen ein Entgelt verlangen.
(2) Ergeben sich die genannten Umstände nach Beginn der Veranstaltung, kann der Vertrag ebenfalls von beiden Seiten gekündigt werden. In diesem Fall wird der Veranstalter die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen treffen. Wird der Vertrag aus den vorgenannten Gründen gekündigt, werden die Mehrkosten für die Rückbeförderung (soweit diese Vertragsbestandteil ist) vom Veranstalter und dem Teilnehmer je zur Hälfte getragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Teilnehmer zur Last.

§ 12 Datenerhebung und –verwertung

(1) Die bei Anmeldung von den Teilnehmern angegebenen personenbezogenen Daten werden gespeichert und nur zu Zwecken der Durchführung und Abwicklung der Veranstaltung verarbeitet. Dies gilt insbesondere für die zur Zahlungsabwicklung notwendigen Daten (§ 28 Bundesdatenschutzgesetz). Mit der Anmeldung willigt der Teilnehmer in eine Speicherung und Verwendung der Daten zu diesem Zweck ein.
(2) Der Teilnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass die im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an der Veranstaltung gemachten Fotos, Filmaufnahmen und Interviews in Rundfunk, Fernsehen, Printmedien, Büchern, fotomechanischen Vervielfältigungen (Filme, Videokassette etc.) ohne Anspruch auf Vergütung verbreitet und veröffentlicht werden. Dem kann der Teilnehmer gegenüber dem Veranstalter schriftlich, per Post oder E-Mail widersprechen.

§ 13 Sonstige Regelungen

(1) Es kommt deutsches Recht zur Anwendung.
(2) Gerichtsstand ist, soweit dies zulässig vereinbart werden kann, der Sitz der Mühle Weingarten e.V.
(3) Rechtlich bindende Erklärungen können gegenüber dem Teilnehmer nur von dem hierfür befugten Personenkreis des Veranstalters abgegeben werden.

 

Stand: 23.10.2017
Veranstalter:
Mühle Weingarten e.V.,
Mühlstraße 9, 76356 Weingarten (Baden)
info@diemuehle.org
www.diemuehle.org